Ausreichende Elektrizitätsversorgung

In einem Wohnraummietvertrag über eine in einem Altbau gelegene Mieteinheit hatten die Parteien formularvertraglich geregelt, dass der Mieter berechtigt sei, in den Räumen Haushaltsmaschinen aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht. Bei Anschluss weiterer Geräte, die zu einer Überlastung führen könnten, sollte es Sache des Mieters sein, die Kosten der Verstärkung des Netzes zu tragen.

Der Mieter hatte den Mietzins wegen zu schwacher Stromversorgung in der Wohnung gemindert.

Der Bundesgerichtshof bestätigt seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 26. Juli 2004, VIII ZR 281/03), nach der auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte, wie beispielsweise Staubsauger o.ä. ermöglicht.

Zwar könne ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand als vertragsgemäß vereinbart werden, jedoch müsse eine entsprechende Regelung eindeutig sein. Bereits dies sei bei der Klausel im Mietvertrag nicht gegeben.

Im übrigen stelle die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des § 307 BGB dar, weil der Umfang der Verpflichtungen, die den Mieter treffen kann, nicht eingegrenzt sei, namentlich für den Mieter das Risiko bestünde, für eine Verstärkung des Elektronetzes Sorge zu tragen, selbst dann, wenn weitere Geräte angesichts des Zustandes überhaupt nicht angeschlossen werden könnten.

BGH Urteil vom 10. Februar 2010 – VIII ZR 343/08

Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 31/2010

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