Ausfrieren des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.05.2009 - VII ZR 137/07 - ist ein Vermieter berechtigt, Versorgungsleistungen gegenüber dem Mieter, beispielsweise in Form von Warmwasser- und Heizleistung, nach Beendigung des Mietverhältnisses einzustellen (sog. Ausfrieren).

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Versorgungsleistungen zuvor vertraglich vereinbart direkt vom Vermieter zu erbringen waren und nicht von einem Versorgungsunternehmen.

Darüber hinaus muss sich der Mieter mit Mietzinsen und Nutzungsentschädigung in Zahlungsverzug befinden, so dass dem Vermieter mangels dieser Zahlungen durch den Mieter für die fortgesetzte Versorgungsleistung ein stetig wachsender Schaden droht.

Weiterhin betraf die Entscheidung des BGH zunächst ausdrücklich ein gewerbliches Mietverhältnis.

Ausblick: Grundsätzlich gibt die Entscheidung des BGH Grund zu der Annahme, dass die Rechtslage für Wohnraummietverhältnisse nicht anders zu beurteilen sein wird. Explizit herausgestellt wurde dies jedoch nicht.

BGH, Urteil vom 06.05.2009 – VII ZR 137/07

« zurück