Anspruch des Wohnungseigentümers auf energetische Sanierungsmaßnahme gemäß § 22 Abs. 2 WEG

Bei Bestandsimmobilien, die auch nicht mehr annähernd den heutigen energetischen Anforderungen entsprechen, kommt es immer häufiger zu Auseinandersetzungen bezüglich der Frage, ob entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden sollen.

Das Landgericht Köln hatte sich dabei mit der Frage zu befassen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen dem einzelnen Sondereigentümer ein entsprechender Anspruch zustehen kann.

Anspruchsgrundlage kann dabei § 22 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes sein, wonach eine entsprechende Beschlussfassung über eine modernisierende Instandsetzungsmaßnahme mit Mehrheit erfolgen kann.

Das Gericht hat klargestellt, dass allerdings der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Ermessensspielraum zustehen kann wie der konkret bestehende Instandhaltungs- und Instandsetzungsbedarf zu erfüllen ist.

Bei der Ermessensentscheidung sind auf der einen Seite die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft, die Kosten-Nutzen-Analyse sowie die Eilbedürftigkeit der Maßnahme zu berücksichtigen.

Ein Anspruch des einzelnen Eigentümers auf eine bestimmte Sanierungsmaßnahme kommt mithin nur dann in Betracht, wenn er darlegt und beweist, dass die von ihm gewünschte Maßnahme die einzige ist, die angesichts der gebotenen Umstände sinnvoll und wirtschaftlich erscheint.

Nur dann liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor, die die Gemeinschaft verpflichten kann, die geforderte energetische Sanierungsmaßnahme durchzuführen.

LG Köln, Beschluss vom 12.04.2010, Az.: 29 T 72/09

Fundstelle: ZMR 2010, Seite 793

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