Anforderungen an eine Verdachtskündigung

Das BAG hat in seinem Urteil vom 10.02.2005 - 2 AZR 189/04 - die Grundsätze einer Verdachtskündigung zusammengefasst..

In der vom BAG zu entscheidenden Fallkonstellation war einem Croupier einer Spielbank im Wege der Verdachtskündigung fristlos gekündigt worden wegen des Verdachts, er habe einem Gast ohne Bezahlung Jetons zukommen lassen.

Das BAG hat ausgeführt, daß auf bloße Vermutungen gestützte Verdächtigungen nicht ausreichen. Der Tatverdacht muss dringend sein, es muss für ihn eine große Wahrscheinlichkeit bestehen. Schließlich ist ein Interessenabwägung durchzuführen.

Die Entscheidung des BAG verdeutlicht, daß einem Verdacht gegen einen Arbeitnehmer gründlich nachgegangen werden muss. Es müssen Fakten gesammelt werden; Mutmaßungen oder gar "ein Gefühl" genügen nicht. In jedem Fall muss der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Die Anhörung birgt für den Arbeitgeber die Chance, vom Arbeitnehmer wertvolle Informationen zu erhalten. Gleichzeitig liegt in der Anhörung eine Chance, eine unberechtigte Kündigung zu vermeiden.

BAG, Urteil vom 10.02.2015, 2 AZR 189/04

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