Adoption eines Volljährigen

Ist bei einer Volljährigenadoption die Steuerersparnis nicht bloß erlaubter Nebenerfolg sondern Hauptzweck der Adoption, so ist die Adoption abzulehnen, da sie nicht sittlich gerechtfertigt ist.

Das OLG München hatte sich in seinem Beschluss vom 19.12.2008, 31 Wx 49/08, mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Volljährigenadoption als sittlich gerechtfertigt anzusehen ist, wenn das familienbezogene Motiv nicht eindeutig im Vordergrund steht. Dies lehnte das OLG mit folgender Begründung ab:

Gemäß § 1767 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Die sittliche Rechtfertigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen den Beteiligten bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden und somit der entscheidende Anlass für die Annahme ein familienbezogenes Motiv ist. Liegen daneben weitere Motive vor, so schadet dieses nicht, solange es sich hierbei um bloße Nebenmotive handelt. Bei mehreren Motiven muss das familienbezogene Motiv eindeutig im Vordergrund stehen.

Die Voraussetzungen für die Adoption eines Volljährigen hat das Vormundschaftsgericht positiv festzustellen. Im vorliegenden Fall sah das OLG die von der Vorinstanz vorgenommene Tatsachenwürdigung der Gesamtumstände als nicht zu beanstanden an.

Das Vormundschaftsgericht hat gerade wegen der Gefahr des Missbrauchs des Rechtsinstituts der Volljährigenadoption eingehend zu prüfen, aus welchen Gründen das Annahmeverhältnis zu einem Volljährigen begründet werden soll, da die Herstellung familienrechtlicher Beziehungen zwischen Volljährigen durch Adoption gerade nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen bleiben soll.

Wenn nach der Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel verbleiben, ob die beantragte Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss der Antrag abgelehnt werden. Solche Zweifel gehen zu Lasten der Antragsteller.

OLG München, Beschluss vom 19.12.2008 – 31 Wx 49/08

Fundstelle: ZErb 2009, 96 f.

« zurück