Abnahme des Gemeinschaftseigentums – fehlende Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft

In seinem Urteil vom 12.05.2016 - Az 171/15 - hat der Bundesgerichtshof, quasi in einem obiter dictum, eine für Bauträger folgenreiche Entscheidung getroffen.

Er erteilt der in der Literatur vertretenen Rechtsauffassung, wonach eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, im Beschlusswege beispielsweise einen Sachverständigen zu ermächtigen, namens und im Auftrag sämtlicher Wohnungseigentümer – auch der Nachzügler – die Abnahme zu erteilen, eine deutliche Absage.

Für eine derartige Beschlussfassung fehle der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlusskompetenz.

Ein entsprechender dennoch gefasster Beschluss sei nichtig. Die Abnahme betreffe lediglich das Verhältnis zwischen dem Erwerber und dem Bauträger und nicht das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander.

Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums stelle – anders als beispielsweise ein Minderungsbegehren – eine Verpflichtung des Erwerbers und nicht einen Anspruch dar. Diese nicht gemeinschaftsbezogenen Pflichten kann die Gemeinschaft nicht an sich ziehen.

Konsequenz dieser Entscheidung ist es, dass in zahlreichen Fallkonstellationen, in denen Gemeinschaften auf der Grundlage entsprechender Beschlussfassungen Abnahmevereinbarungen mit dem Bauträger getroffen haben, keinerlei Wirkungen entfalten. Insofern wird es an einer Abnahme fehlen.

BGH, Urteil vom 12.05.2016 - VII ZR 171/15

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