Aktuelles » Baurecht
Mängelbeseitigung aus Kulanz: Kein Anerkenntnis mit Neubeginn der Verjährung!
Die Gewährleistungsfrist für Mängel an einem Bauwerk beträgt fünf Jahre. Bessert der Werkunternehmer nach, wirkt dies wie ein Anerkenntnis i.S.d. § 208 BGB, so dass die Hemmungswirkungen eintreten. ( ...
Vollstreckungsunterwerfungsklausel/notarieller Bauvertrag/§ 307 Abs. 2 BGB
Die Parteien hatten einen notariellen Bauvertrag – nicht Bauträgervertrag – zur Erstellung einer Doppelhaushälfte bis zur Bezugsfertigkeit geschlossen. Die Werklohnraten waren je nach Baufortschritt ...
Fehlende Übergabe von Revisionsplänen, Abnahme
Die Abnahme der Werkleistung als Voraussetzung der Fälligkeit der Werlohnforderung darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB ). Zur Frage, ob ein Mangel wesentlich ist, ...
Schallschutz bei vertraglicher Bezugnahme auf DIN 4109
Ein Mangel der Werkleistung liegt stets dann vor, wenn das Werk nicht die nach dem Vertrag geschuldete Beschaffenheit besitzt. Stets ist also vorrangig zu prüfen, welcher Schallschutz vertraglich vereinbart ...

