§ 14 Nr. 1 WEG/DIN 4109 – maßgeblicher Zeitpunkt

Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen bilden immer wieder Fallkonstellationen, in denen ein Sondereigentümer in seiner Einheit den bisher vorhandenen Bodenbelag austauscht (Teppichboden gegen Laminat oder Parkett) und es dadurch zu in der darunter liegenden Sondereigentumseinheit wahrnehmbaren Geräuschimmissionen kommt.

Häufig werden gerichtliche Verfahren der betroffenen Wohnungseigentümer mit dem Ziel eingeleitet, den die Veränderung durchführenden Eigentümer zu verpflichten, einen den aktuellen Anforderungen entsprechenden Schallschutz anhand der aktuellen Fassung der DIN 4109 zu gewährleisten.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11 klargestellt, dass der zu gewährende Schallschutz sich grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerten richtet.

Der Umstand, dass ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird, rechtfertigt nicht die Heranziehung der zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltenden Ausgabe der DIN 4109. Damit befindet sich der Bundesgerichtshof auf der Rechtsprechungslinie der Instanzgerichte.

Neu an der Entscheidung ist die eindeutige Aussage, dass es keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen, die Mindestanforderungen überschreitenden Trittschallschutzes gibt.

Zum Nachteilsbegriff gemäß § 14 Nr. 1 WEG stellt der Bundesgerichtshof klar, dass zu prüfen sei, ob es in einer im Verhältnis zu den Werten der DIN 4109 spürbaren Mehrbelastung komme. Eine Änderung des Schallpegels um 1 – 2 dB sei durch das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar, so dass selbst eine Überschreibung der Werte der DIN 4109 in diesem Rahmen Rechte nicht auslösen kann.

BGH, Urteil vom 01.06.2012 - V ZR 195/11


§ 14 WEG (Pflichten des Wohnungseigentümers)

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

  1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
  2. für die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der im Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überläßt;
  3. Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach Nummer 1, 2 zulässigen Gebrauch beruhen;
  4. das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.

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