Die anwaltlichen Gebühren und die Gerichtskosten in Zivilsachen

Die Vergütung des Rechtsanwalts ist seit dem 01.07.2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Im Folgenden werden die Grundzüge des RVG dargestellt:

Gegenstandswert / Streitwert

Ausgangspunkt für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist der Gegenstandswert oder Streitwert. Der Wert ergibt sich direkt aus der Höhe der Forderung oder dem Wert einer Sache, um die gestritten wird.

Bei Streitfälle, bei denen es nicht um die Zahlung einer Summe oder einen Gegenstand mit einem bestimmten Wert geht, hat die Rechtsprechung Bewertungsregeln entwickelt. So beträgt der Streitwert z.B. bei einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklage regelmäßig drei Monatsgehälter, bei einer mietrechtlichen Räumungsklage wird die Jahresnettomiete zu Berechnung herangezogen.

Anhand des Streitwertes kann dann die jeweilige Gebühr in den entsprechenden Gebührentabellen abgelesen werden. Auszüge aus den Tabellen für die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten sind unten abgebildet.

Außergerichtliche Anwaltsgebühren

Beratungsgebühr
Eine Beratungsgebühr entsteht, wenn der Anwalt keinen Prozessauftrag hat und auch nicht gegenüber Dritten tätig wird, für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft. Die Höhe der Beratungsgebühr ist nicht konkret bestimmt. Der Rechtsanwalt soll auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Ohne Gebührenvereinbarung erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Erstberatung bei Verbrauchern
Stehen der Rat oder die Auskunft nicht im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Rechtssuchenden, so beträgt die Beratungsgebühr bei einem ersten Beratungsgespräch maximal 190,00 EUR (netto) und für die Erstattung eines Gutachtens maximal 250,00 EUR (netto).

Geschäftsgebühr
Besteht die Tätigkeit des Anwaltes nicht nur in einem Rat oder Auskunft, sondern wird der Anwalt außergerichtlich gegenüber Dritten tätig (Schriftwechsel mit der Gegenseite, Verhandlungen etc.), so fällt eine Geschäftsgebühr an. Die Höhe der Gebühr bewegt sich in einem Rahmen vom 0,5 – 2,5 fachen einer vollen Gebühr. Wenn die Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig ist, fällt keine höhere Gebühr als 1,3 an.

Einigungsgebühr (außergerichtlich)
Gelingt es dem Anwalt außergerichtlich den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch eine Einigung mit der Gegenseite zu beenden oder wirkt er an einer solchen Einigung (meistens: Vergleich) mit, fällt neben der Geschäftsgebühr eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 an.

Gerichtliche Anwaltsgebühren

Verfahrensgebühr
Reicht der Rechtsanwalt auftragsgemäß eine Klage ein, fällt eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 an. Soweit wegen desselben Gegenstandes bereits außergerichtlich eine Geschäftsgebühr bei demselben Rechtsanwalt angefallen ist, so wird diese zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

Terminsgebühr
Die Terminsgebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder in den Verfahren, in dem ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO entschieden wird. Die Höhe der Gebühr beträgt 1,2. Erscheint die Gegenseite nicht zum Termin und ergeht ein Versäumnisurteil, beträgt die Terminsgebühr lediglich 0,5.

Zusatzgebühr

Finden in einem gerichtlichen Verfahren mindestens drei gerichtliche Termine statt, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden, so fällt für den Mehraufwand wegen besonders umfangreicher Beweisaufnahmen eine Zusatzgebühr von 0,3 an.

Einigungsgebühr (gerichtlich)
Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig und wirkt der Rechtsanwalt beim Abschluss eines Vergleiches mit, der den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt, fällt neben den vorbezeichneten Gebühren eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 an.

Sonstige Gebühren und Kosten

Auslagen
Auslagen für Telefonate und Porti werden pauschal mit 20% der entstandenen Gebühren berechnet, die Auslagenpauschale ist auf maximal 20,00 EUR begrenzt.

Fotokopien
Für Fotokopien, die der Rechtsanwalt anfertigt, entsteht ein Vergütungsanspruch i.H.v. jeweils 0,50 EUR für die ersten 50 Seiten, für jede weitere Kopie i.H.v. jeweils 0,15 EUR.

Gerichtskosten
Neben den Anwaltsgebühren entstehen auch Gerichtskosten. Die Gerichtskosten sind im Gerichtskostengesetz geregelt und werden ebenso wie die Anwaltsgebühren anhand des Streitwertes berechnet. Eine entsprechenden Tabelle ist unten abgedruckt. In der Regel fallen drei Gerichtsgebühren an. Wird das Verfahren durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil oder durch einen Vergleich beendet, fällt lediglich eine Gerichtsgebühr an.

Bei Klageerhebung vor den Zivilgerichten ist (abgesehen von den Klagen vor den Arbeitsgerichten) immer ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 3 Gebühren einzuzahlen, anderenfalls wird die Klage der Gegenseite nicht zugestellt.

Wer trägt die Anwaltskosten / Verfahrenskosten?

Grundsätzlich trägt erst einmal derjenige, der den Anwalt beauftragt hat auch die Kosten hierfür. In vielen Konstellationen können Sie jedoch die Kosten von einem anderen erstattet verlangen. So können die Anwaltsgebühren und die Verfahrenskosten von der Gegenseite im Falle des Obsiegens erstattet verlangt werden. Beim Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung übernimmt diese nach Maßgabe der Vertragsbedingungen und soweit Aussicht auf Erfolg besteht die Verfahrenskosten. Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung und sind Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, einen Anwalt zu bezahlen oder einen Prozess zu führen, haben Sie die Möglichkeit Beratungshilfe (außergerichtlich) oder Prozesskostenhilfe (gerichtliches Verfahren) zu beantragen.

Die obigen Ausführungen geben nur einen groben Überblick über das Gebührenrecht, Einzelheiten werden auf Anfrage gerne erläutert.

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